Insolvenz

Konkurs

Der Konkurs ist eine Art der Lösung von Insolvenz, die darin liegt, dass auf Grundlage der Entscheidung über Eröffnung des Konkursverfahren die festgestellten Forderungen des Gläubigers grundsätzlich verhältnismäßig aus dem Ertrag von der Verwertung der Vermögensmasse damit befriedigt ist, dass die unbefriedigten Forderungen oder derer Teile nicht erlöschen. Mit anderen Worten, der Insolvenzverwalter verwertet sämtliches Schuldnervermögen damit, dass der Ertrag von der Verwertung des gesicherten Vermögens dem gesicherten Gläubiger entfällt und der Ertrag von der Verwertung des ungesicherten Vermögens unter die ungesicherten Gläubiger verteilt wird. Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre bisher unbefriedigten Forderungen wieder individuell im Rahmen der Zwangsvollstreckungen eintreiben.

 

Entschuldung

Die Entschuldung (d.h. persönliche Pleite) ist eine Art der Lösung von Insolvenz, dessen Ziel eine Befriedigung der Gläubiger im Umfang von 30 % - 100 % der Höhe ihrer Forderungen in Abhängigkeit von dem Vermögenswert des Schuldners oder der Größe seines Einkommens ist, bei der gleichzeitigen Befreiung des Schuldners von den Schuldresten. Das Wesentliche der Entschuldung liegt darin, dass der Schuldner den Gläubigern zur Auswahl entweder sein gesamtes Vermögen außer seinen Einkommen anbietet oder im Gegenteil seinen Lohn- oder ein andres Einkommen innerhalb von fünf Jahren damit anbietet, dass das Vermögen dem Schuldner bleibt. Eine Bedingung der Entschuldung ist die Befriedigung von Forderungen der ungesicherten Gläubiger in einem min. Umfang von 30 % (in der Regel wird die Befriedigung höher). Die gesicherten Gläubiger können immer die Verwertung von dem Bewertungsgegenstandes und Befriedigung ihrer Forderung aus dem Verwertungsertrag fordern. Der Schuldner ist meistens zu einer ordentlichen Ausübung des Berufes und Erfüllung aller weiteren Pflichten laut des Insolvenzgesetzes motiviert. Diese Motivation des Schuldners kann in seiner Folge auch für den Gläubiger vorteilhaft sein, denn sie die Schwarzarbeit oder Schwarzeinkommen der Schuldner eliminiert.

 

 

Reorganisation

Die Reorganisation ist eine Art der Lösung von Bankrott, bei dem der Schuldner auch weiterhin seine Unternehmenstätigkeit ausüben kann, aber nur in den bestimmten Grenzen des so genannten Reorganisationsplanes, der vor allem die Sanierung des Betriebes von Schuldner und die Regelung der gemeinsamen Beziehungen unter dem Schuldner und seinen Gläubigern verfolgt. Die Reorganisation ist zwar primär für die großen Handelskorporationen bestimmt, aber unter bestimmten Bedingungen dürfen sie auch kleinere Unternehmensentitäten, sogar auch die Gewerbetreibenden-natürliche Personen nutzen. Eine Grundvoraussetzung ist die Tatsache, dass der Schuldner im Bankrott fähig ist, die über die Hälftezählende Mehrheit seiner Gläubigern (gemäß der Höhe ihrer Forderungen gerechnet) zu überzeugen, dass für sie vorteilhafter ist, der Bankrott des Schuldner durch eine Reorganisation und nicht durch einen Konkurs (in der Regel durch den Verkauf von dem Vermögen des Schuldners) zu lösen. Der Schuldner konkret muss einen Reorganisationsplan zusammenstellen, in dem er anführt, auf welche Art und Weise er seine Bankrottsituation lösen möchte. Bei der Zusammenstellung des Reorganisationsplanes arbeitet er mit den ausgewählten Gläubigern eng zusammen und hat eine breite Skala der Möglichkeiten, was er ihnen anbietet. Im Rahmen des Reorganisationsplanes verpflichtet sich der Schuldner zum Beispiel, dass er auf eine konkrete Art die Kosten für den Betrieb seines Unternehmens senken lässt und in einem bestimmten Zeitrahmen den Gläubigern einen bestimmten Teil ihrer Forderungen bezahlt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Grundlage der Reorganisation die Investitionen oder Darlehen von Dritten, die dann ein Vorzugsrecht an Rückzahlung ihrer Investitionen gewinnen, bilden werden (gegenüber der Befriedigung der Forderungen weiterer Gläubiger). Durch die Erfüllung des Reorganisationsplanes erlöschen Rechte aller Gläubiger dem Schuldner gegenüber und die Rechte von Dritten zu dem in die Vermögensmasse gehörenden Vermögen, die in dem Plan nicht berücksichtigt wurden. Es geht also technisch um eine Befreiung des Schuldners von allen seinen übrigen nicht bezahlten Schulden.